Wer vor dem 1.1.2023 eine Photovoltaikanlage erworben hat, wurde mit Umsatzsteuer belastet.
Der Erwerber konnte dann zwar durch Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung den Vorsteuerabzug geltend machen. Das bringt Aufwand für den Erwerber und auch die Finanzämter mit sich. Bei Erwerbern, die keine Unternehmer bzw. Kleinunternehmer waren, blieb die Umsatzsteuer beim Erwerber als zusätzlicher Kostenpunkt hängen.
Durch die Neuregelung ist die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher mit 0 % Umsatzsteuer zu belasten.
Damit erübrigt sich die Option auf Verzicht der Kleinunternehmerregelung, nur damit die Vorsteuer gezogen werden konnte, denn die Lieferung ist ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet.
Die Befreiung gilt nur für Anlagen auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Davon soll ausgegangen werden können, wenn installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.
Wurde mit der Installation der Anlage vor dem Jahreswechsel 2022 begonnen und Abschlagsrechnungen mit Umsatzsteuer gestellt, werden diese in der Regel rückwirkend korrigiert. Zeitpunkt der Lieferung ist im Regelfall die Endabnahme. Die Teilleistungen und Abschlagsrechnungen unterliegen daher auch bei Rechnungsstellung vor dem 1.1.2023 einer Umsatzsteuer von 0 %.
Hier unser Beitrag zur Ertragsteuerbefreiung der Einnahmen
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