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Pflicht zur E-Rechnung ab 2025

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Ab dem 1. Januar 2025 treten wichtige Änderungen hinsichtlich der E-Rechnung für Mandanten in Kraft.

**Verpflichtung zur elektronischen Rechnung**:

Alle Unternehmen, die im Inland ansässig sind und B2B-Umsätze tätigen, müssen ihre Rechnungen elektronisch im strukturierten Format ausstellen, übermitteln und empfangen. Diese Verpflichtung gilt gemäß § 14 Abs. 1 UStG.2.

**Definition der E-Rechnung**: Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Formate wie ZUGFeRD oder XRechnung entsprechen diesen Anforderungen.

**Keine Zustimmung erforderlich**: Für die elektronische Rechnungstellung ist die Zustimmung des Rechnungsempfängers nicht mehr notwendig, es sei denn, es handelt sich um Rechnungen, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen oder in Fällen, in denen keine E-Rechnungspflicht besteht (z.B. steuerfreie Umsätze, Kleinbetragsrechnungen).

**Übergangsregelungen**: Bis zum 31. Dezember 2026 sind weiterhin Papierrechnungen und andere elektronische Formate (z.B. PDF) zulässig, sofern der Rechnungsempfänger zustimmt. Ab dem 1. Januar 2028 sind diese Formate jedoch umsatzsteuerlich nicht mehr relevant.

**Technische und prozessuale Anpassungen**: Unternehmen müssen ihre technischen Systeme und internen Prozesse jetzt anpassen, um E-Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können. Dies kann auch Schulungen für Mitarbeiter oder die Anschaffung neuer Software umfassen. Diese Änderungen erfordern eine frühzeitige Vorbereitung, um reibungslose Geschäftsabläufe sicherzustellen. Unternehmen sollten sich daher zeitnah mit den neuen Anforderungen vertraut machen und entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Gerne erläutern wir die Einzelheiten und unterstützen bei der Umstellung zur E-Rechnung.

Datum:
5.8.2024