Geschenke an Arbeitnehmer:
Geschenke an Arbeitnehmer aus besonderem Anlass können bis € 60 einschließlich Umsatzsteuer steuerfrei gewährt werden, das auch mehrmals im Jahr. Hierunter fallen z.B. Blumen für den Arbeitnehmer oder einen Angehörigen aufgrund eines besonderen Anlasses (Geburtstag, Heirat....). Übersteigt das Geschenk die € 60, ist die Zuwendung in vollem Umfang steuer- und beitragspflichtig.
Geschenke ohne besonderen Anlass/ Sachlohn können bis zur Sachbezugsgrenze von bis zu monatlich € 50 einschließlich Umsatzsteuer gewährt werden, bspw. Jobtickets, Tankgutscheine, Essensgutscheine.
Seit 2020 gibt es neue Abgrenzungen zwischen Barlohn und (begünstigtem) Sachlohn.
Zum Barlohn gehören (und damit nicht begünstigt sind)
Als Sachlohn begünstigt sind:
Somit sind z. B. eBay-Gutscheine nicht mehr begünstigt. Auch Amazon-Gutscheine sind als kritisch anzusehen. Es sei denn, es ist sichergestellt und erkennbar, dass der Verkauf und die Versendung nur durch Amazon Deutschland abgewickelt werden und eine Rückgabe gegen Entgelt ausgeschlossen ist.
Damit bei regelmäßiger Gutscheinhingabe nicht versehentlich die Monatsgrenze überschritten wird, sollten sich Arbeitgeber den Empfang vom Arbeitnehmer unter Angabe des Datums quittieren lassen.
Sachbezüge oberhalb der Freigrenzen kann der Arbeitgeber mit 30 % pauschal versteuern.
Betriebsveranstaltungen
Bislang konnten bis zu € 110 je Mitarbeiter zweimal jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei im Rahmen von Betriebsveranstaltungen (Sommerfest, Weihnachtsfeier) gewährt werden. Ab 2024 soll sich die Freigrenze auf € 150 erhöhen.
Geschenke an Geschäftsfreunde bzw. Nicht-Arbeitnehmer
Auf Seite des Schenkers
Nur Zuwendungen, für die es eine betriebliche Veranlassung gibt, können als Betriebsausgabe angesetzt werden.
Aktuell liegt der Höchstbetrag hierfür bei € 35,00. Der geplante Höchstbetrag ab 2024 liegt bei € 50.
Aufwendungen für betrieblich veranlasste Geschenke an Geschäftsfreunde, Kunden und weitere nicht eigene Arbeitnehmer können nur bis zur Höhe von zusammengerechnet EUR 50,00 pro Empfänger und Kalenderjahr steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Zu den Kosten eines Geschenks zählen:
Die Verpackungs- und Versandkosten werden nicht angesetzt.
Oberhalb von € 35 bzw. € 50 kann der Betrag vollständig nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden (Freigrenze). Die ggf. für den Schenker übernommene pauschale Versteuerung ist in die Grenze nicht einzubeziehen.
Hinweis: Die 50-EUR-Grenze findet bei Gegenständen, die ausschließlich beruflich und nicht privat genutzt werden können, keine Anwendung (Beispiel: Spezialwerkzeug für Handwerker kann auch oberhalb der Grenze abgezogen werden).
Die Aufwendungen für Geschenke müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben zeitnah aufgezeichnet werden, und es muss der Name des Empfängers erkennbar sein. Nur so ist sichergestellt, dass die Grenze nicht durch mehrere Geschenke in einem Kalenderjahr überschritten wird.
Auf Seite des Beschenkten
Bei einem Geschenk von mehr als € 10 hat der Schenker diese als Einnahme zu versteuern. Alternativ kann der Schenker das Geschenk pauschal versteuern.
Pauschalbesteuerung der Einnahme
Der Zuwendende kann das Geschenk zwischen € 10 und € 50 (ab 2024) pauschal für den Schenker mit 30 %.
Das entbindet den Beschenkten von der Versteuerung der Einnahme.
Zu beachten ist, dass das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gegenüber Dritten gewährten Zuwendungen auszuüben ist. Von der Pauschalbesteuerung hat der Schenker den Beschenkten zu unterrichten.
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